Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, Druckgeräteverordnung SR 930.114 – Zertifizierung gemäss den Anforderungen der Druckgeräteverordnung SR 930.114 und der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, F, G, H und H1
Eine Zertifizierung ist gesetzlich notwendig zur Herstellung von Druckgeräten ab Kategorie II. Die SQS als notifizierte Stelle für Druckgeräte (NB 1250) überprüft die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und begleitet den Hersteller, Einführer oder Händler vom Entwurf bis zur Schlussprüfung bei der Inverkehrbringung von Druckgeräten.
Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS)
International anerkannt für weltweite Marktzugänge
Seit 1983 zertifizieren wir Managementsysteme
Rund 7 000 Kunden vertrauen unseren Dienstleistungen
Zertifizierung nach Druckgeräteverordnung
In der Schweiz ist die Richtlinie über die Druckgeräteverordnung (DGV) umgesetzt. Die Zertifizierung stellt sicher, dass das Druckgerät die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt und frei im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz in Verkehr gebracht werden darf.
Zielgruppen der DGR
Hersteller, Einführer oder Händler von Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU und der Druckgeräteverordnung SR 930.114.
Gültigkeitsdauer des Zertifikats
Abhängig vom Bewertungsverfahren, in der Regel 3 Jahre für Module mit Qualitätssicherung - im Sinne der kontinuierlichen Weiterentwicklung finden Überwachungen statt.
Anerkennung des SQS-Zertifikats
Die SQS ist als notifizierte Stelle für Druckgeräte mit der Kennnummer 1250 bei der Europäischen Kommission (NANDO-Datenbank) gelistet. Das SQS-Zertifikat für Druckgeräte ist in der EU sowie in der Schweiz anerkannt.
Für das Produkt verantwortlich und für Sie da
Michael Bergk
Haben Sie Fragen zur Richtlinie oder unseren Dienstleistungen? Möchten Sie mehr über den Zertifizierungsprozess und die Kosten wissen? Oder dürfen wir Ihnen ein konkretes Angebot für die Zertifizierung erstellen?
Gerne sind wir für Sie da. Unser Account-Management und ich als Produktverantwortlicher geben Ihnen jederzeit Auskunft oder leiten Ihre Fragen an unsere erfahrenen Auditierenden weiter. Wir wollen Ihnen den Zugang zu zertifizierten Managementsystemen so einfach wie möglich gestalten.
Bitte teilen Sie uns mit, wie wir Sie unterstützen können. Wir freuen uns auf Sie!
Herzliche Grüsse
Michael Bergk
Modul A – Interne Fertigungskontrolle
Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung selbst durch und gewährleistet die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen. Es erfolgt keine Beteiligung einer notifizierten Stelle. Geeignet für Druckgeräte der Kategorie I.
Modul A2 – Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmässigen Abständen
Der Hersteller führt die interne Fertigungskontrolle durch, eine notifizierte Stelle führt zusätzlich unangekündigte Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen durch. Dies erhöht die Überwachung gegenüber Modul A. Anwendbar für Kategorie II.
Modul B – EU-Baumusterprüfung
Eine notifizierte Stelle prüft die technische Auslegung des Druckgeräts (als Produktions- oder Entwurfbaumuster) und bestätigt die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie. Das Ergebnis ist eine EU-Baumusterprüfbescheinigung. Grundlage für weitere Module in höheren Kategorien.
Modul C2 – Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmässigen Abständen
Der Hersteller gewährleistet die Konformität der Produktion mit dem EU-Baumuster (Modul B), eine notifizierte Stelle führt unangekündigte Prüfungen durch. Es verbindet Baumusterprüfung mit Produktionsüberwachung. Für Kategorie II und III.
Modul D – Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
Der Hersteller betreibt ein von der notifizierten Stelle zugelassenes und überwachtes Qualitätssicherungssystem für Produktion, Endabnahme und Prüfung. Es setzt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) voraus. Geeignet für Kategorie III und IV.
Modul D1 – Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
Der Hersteller betreibt ein von der notifizierten Stelle zugelassenes und überwachtes Qualitätssicherungssystem für Produktion, Endabnahme und Prüfung ohne vorherige Baumusterprüfung. Anwendbar für Kategorie II und III.
Modul E – Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf Druckgeräte
Der Hersteller betreibt ein von der notifizierten Stelle zugelassenes und überwachtes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung des Druckgeräts. Voraussetzung ist eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B). Für Kategorie III und IV.
Modul E1 – Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Druckgeräte
Der Hersteller betreibt ein von der notifizierten Stelle zugelassenes und überwachtes Qualitätssicherungssystem ausschliesslich für die Endabnahme und Prüfung, ohne Baumusterprüfung. Eine notifizierte Stelle überwacht das System. Anwendbar für Kategorie II und III.
Modul F – Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Druckgeräte
Jedes einzelne Druckgerät wird von einer notifizierten Stelle auf Konformität mit dem EU-Baumuster geprüft und abgenommen. Es erfordert eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B). Für Kategorie III und IV.
Modul G – Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
Jedes einzelne Druckgerät wird von einer notifizierten Stelle vollständig geprüft und abgenommen, ohne Baumuster oder QS-System. Geeignet für Einzelanfertigungen und Unikate. Für Kategorie IV.
Modul H – Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
Der Hersteller betreibt ein umfassendes, zugelassenes QS-System, das Auslegung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung umfasst; die notifizierte Stelle überwacht das System. Keine separate Baumusterprüfung erforderlich. Für Kategorie III und IV.
Modul H1 – Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung
Wie Modul H, zusätzlich prüft und genehmigt die notifizierte Stelle den Entwurf des Druckgeräts. Es kombiniert umfassende QS mit Entwurfsprüfung. Für Kategorie IV.
#1 – Einstufung
Bestimmung der Kategorie (Gute Ingenieurpraxis, I, II, III oder IV) anhand von Druck, Volumen bzw. Nennweite, Fluidgruppe (1 = gefährlich, 2 = nicht gefährlich) und Diagrammen in Anhang II der Richtlinie.
#2 – Konformitätsbewertung
Abhängig von der Kategorie werden Module angewandt (z. B. Modul A bei Kategorie I, B+D/B+F oder H bei höheren Kategorien). Ab Kategorie II ist eine notifizierte Stelle (Notified Body) einzubinden.
#3 – Wesentliche Sicherheitsanforderungen
Erfüllung der Anforderungen aus Anhang I (Auslegung, Herstellung, Werkstoffe, Prüfungen). Harmonisierten Normen (z. B. EN 13445, EN 13480) vermitteln Konformitätsvermutung.
#4 – Dokumentation & Kennzeichnung
Erstellung der technischen Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und Anbringung der CE-Kennzeichnung (ggf. mit Kennnummer der Benannten Stelle).
Ein Druckgerät ist ein Behälter, eine Rohrleitung, ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion oder ein druckhaltendes Ausrüstungsteil mit einem maximal zulässigen Druck über 0,5 bar. Dazu zählen auch Baugruppen aus mehreren solchen Geräten.
Sie ist erforderlich, wenn das Druckgerät oder die Baugruppe in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/68/EU fällt und in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll. Die Einstufung in eine Kategorie bestimmt das anzuwendende Verfahren.
Die Kategorie (SEP, I, II, III, IV) ergibt sich aus Druck, Volumen bzw. Nennweite und Fluidgruppe. Sie legt fest, welche Module zulässig sind und ob eine notifizierte Stelle beteiligt werden muss.
Ab Kategorie II ist die Beteiligung einer notifizierten Stelle erforderlich. Bei Kategorie I und SEP genügt die interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller.
Sie prüft je nach Modul die technische Auslegung, das Qualitätssicherungssystem, die Fertigung oder das fertige Gerät auf Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen. Das Ergebnis wird in Prüfbescheinigungen oder Zertifikaten dokumentiert.
Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, F, G, H und H1 erfordern die Beteiligung einer notifizierten Stelle. Modul A kann der Hersteller allein durchführen.
Bei Modul B prüft die notifizierte Stelle ein Baumuster und stellt eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Bei Modul H überwacht sie ein umfassendes Qualitätssicherungssystem des Herstellers, ohne separate Baumusterprüfung.
Die Gültigkeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Danach muss sie verlängert oder erneuert werden, sofern das Produkt weiterhin in Verkehr gebracht wird.
Er erstellt die EU-Konformitätserklärung, bringt die CE-Kennzeichnung (ggf. mit Kennnummer der notifizierten Stelle) an und bewahrt die technischen Unterlagen auf. Die notifizierte Stelle wird nur dann auf dem Gerät genannt, wenn sie am Verfahren beteiligt war.
Ja, Zertifikate von in der NANDO-Datenbank gelisteten notifizierten Stellen (wie SQS mit der Kennnummer 1250) werden in der EU und in der Schweiz anerkannt. Sie ermöglichen das freie Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum.