EU-Verordnung Nr. 333/11 Kriterien zur Feststellung, wann bestimmte Arten von Metallschrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

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Motivation

Die Bescheinigung gemäss Art. 6 der EU-Verordnung Nr. 333/2011 ist anwendbar auf alle Erzeuger von Metallschrott, das heisst auf den Besitzer, welcher den Metallschrott, der zum ersten Mal nicht mehr als Abfall angesehen wird, einem anderen Besitzer überlässt. Der Erzeuger von Metallschrott, das heisst der Besitzer, der einem anderen Besitzer Metallschrott, der zum ersten Mal nicht mehr als Abfall angesehen wird, überlässt, muss ein Qualitätsmanagementsystem anwenden. Diese Bestimmung ist zwingend.

Wirkung

Die von der SQS ausgestellte Bescheinigung ist ein Nachweis gegenüber allen betroffenen Parteien, dass die Organisation in Übereinstimmung mit allen in der entsprechenden Verordnung festgelegten Bestimmungen handelt. Sie stellt eine Garantie gegenüber Dritten dar.

Zielgruppen

Die Bescheinigung gemäss Art. 6 der EU-Verordnung Nr. 333/2011 ist anwendbar auf alle Erzeuger von Metallschrott, das heisst auf den Besitzer, welcher der Metallschrott, der zum ersten Mal nicht mehr als Abfall angesehen wird, einem anderen Besitzer überlässt. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Erzeuger/Importeure von Metallschrott die Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 333/2011 erfüllen.

Gültigkeit

3 Jahre - Im Rahmen der kontinuierlichen Verbesserung werden jedes Jahr Aufrechterhaltungsaudits und nach 3 Jahren ein Rezertifizierungsaudit durchgeführt.

Anerkennung

Die EU-Verordnung Nr. 333/11 der SQS ist schweizweit anerkannt.

Kombinationen

Die EU-Verordnung Nr. 333/11 ist kompatibel mit ISO 9001 (Qualitätsmanagement) und ISO 14001 (Umweltmanagement).

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